Management-Info - Aktuell
Die neue Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer ab 2025
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde auch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung neu geregelt. Ausgangspunkt war der Umstand, dass bislang Umsätze durch (Klein)Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat nicht von der Kleinunternehmerbefreiung umfasst waren, woraus ein administrativer Mehraufwand sowie Wettbewerbsnachteile für Kleinunternehmer (national tätige Kleinunternehmer vs. im Binnenmarkt tätige Kleinunternehmer) entstehen konnten. Ausgangspunkt war die EU-Richtlinie zur Kleinunternehmerbefreiung mit dem Ziel, die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten zu erweitern, die Kleinunternehmergrenze anzuheben sowie die Kleinunternehmerregelung zu harmonisieren.
Im Zuge der Implementierung der Vorgaben der EU wurde ein "EU-Kleinunternehmer" geschaffen, damit österreichische Unternehmen ab 2025 auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen können. Umgekehrt können auch ausländische Unternehmen in Österreich die Kleinunternehmerregelung nutzen. Wichtig dabei ist, dass die Neuregelung der Kleinunternehmerregelung nur für Unternehmen gilt, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind bzw. ihr Unternehmen betreiben, nicht aber für Steuerpflichtige in Drittstaaten, selbst wenn sie im Gemeinschaftsgebiet über eine feste Niederlassung (Betriebsstätte) verfügen. Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung ist, dass der Umsatz des Kleinunternehmers in der EU sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr (jeweils ist das Kalenderjahr maßgebend) 100.000 € nicht überschreitet bzw. überschritten hat (unionsweiter Schwellenwert, der auf den unionsweiten Jahresumsatz abstellt). Überdies dürfen die jeweiligen lokalen Schwellenwerte nicht überschritten werden, wobei die Mitgliedstaaten eine Toleranzgrenze für das einmalige Überschreiten der lokalen Schwellenwerte (max. 85.000 €) implementieren können. Werden unionsweit die 100.000 € überschritten, so kann zwar die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden, jedoch immer noch die nationale Kleinunternehmerregelung, soweit der nationale Schwellenwert im Ansässigkeitsmitgliedstaat nicht überschritten wurde.
Anhebung des Schwellenwertes auf 55.000 €
Rein für Österreich betrachtet, können österreichische Unternehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sofern die Umsatzgrenze (brutto) von 55.000 € weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten wurde. Für die Befreiung ist kein Antrag nötig, es darf jedoch kein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegen. Bisher waren für die Kleinunternehmerregelung ausschließlich die Umsätze des laufenden Kalenderjahres relevant gewesen. Da es keine speziellen Übergangsregelungen gibt, müssen Unternehmen, die im Kalenderjahr 2024 Umsätze zwischen 42.000 € (bei Normalsteuersatz) und 55.000 € erzielt haben, aktiv auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, sofern sie nicht ab 2025 unter den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung fallen möchten. Vergleichbares gilt für in 2025 neu gegründete Unternehmen, da diese mangels Vorjahresumsatz automatisch unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Bei der Berechnung der Umsatzgrenze (dies gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des unionsweiten Schwellenwertes) sind manche Besonderheiten zu beachten, wobei z.B. Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerfreie Umsätze, wie etwa aus ärztlicher Tätigkeit oder als Physiotherapeut etc. nicht zu berücksichtigen sind.
Der österreichische lokale Schwellenwert für die Kleinunternehmergrenze betrug bislang 35.000 €, wobei der Betrag als Nettogrenze zu verstehen war, wodurch sich faktisch für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung bei Umsätzen zum Normalsteuersatz ebenso eine Grenze von 42.000 € ergeben hat. Wird der lokale Schwellenwert (von 55.000 €) überschritten, jedoch um nicht mehr als 10 % (d.h. 60.500 €), so kann die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bis zum Ende des Kalenderjahres weiterhin in Anspruch genommen werden. Die Befreiung entfällt mit dem Umsatz, mit dem die 10 % Toleranzregelung überschritten wurde. Für diesen und für alle folgenden Umsätze ist dann die Befreiung nicht mehr möglich. Bislang war die Toleranzregelung für Kleinunternehmer in Österreich derart ausgestaltet, dass ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren unbeachtlich war. Nach der alten Toleranzregelung wirkte das Überschreiten der Umsatzgrenze jedoch auf den Jahresbeginn zurück.
Schließlich können Kleinunternehmer nunmehr unabhängig vom Rechnungsbetrag vereinfachte Rechnungen gem. § 11 Abs. 6 UStG ausstellen. Neuerungen gibt es ab 2025 auch hinsichtlich Umsatzsteuerjahreserklärung und UVA. Wenn die Umsätze eines Unternehmers im Veranlagungszeitraum 55.000 € nicht übersteigen und für den Veranlagungszeitraum keine Steuer entrichtet werden muss, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung. Wie bisher besteht auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung.
Wie bisher ist bei Ausübung der neuen Kleinunternehmerregelung der Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer generell ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, ob der (Klein)Unternehmer sein Unternehmen in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt. In Österreich befreiten Kleinunternehmern steht kein Vorsteuerabzug für österreichische Umsatzsteuer zu. Grundsätzlich ist zu beachten, dass weder ein Vorsteuerabzug im Ansässigkeitsmitgliedstaat noch eine Vorsteuererstattung in den anderen Mitgliedstaaten zusteht, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen erworben werden, um steuerbefreite Umsätze unter der nationalen und/oder der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung zu bewirken.
Österreichischer Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat
Will ein inländisches Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat die EU-Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, so müssen neben dem Umstand, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt, noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss sich das Unternehmen beim "Kleinunternehmerportal" registrieren, einen Antrag auf Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat stellen und zumindest ein Mitgliedstaat muss die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung bestätigen. Der Antrag auf Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat ("Vorabmitteilung") muss über das Kleinunternehmerportal erfolgen, wobei auch der unionsweite Jahresumsatz im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht 100.000 € übersteigen darf bzw. überstiegen haben durfte (für den unionsweiten Schwellenwert gibt es keine Toleranzregelung). Die Vorabmitteilung hat Daten wie Name, Tätigkeit, Rechtsform, Anschrift, E-Mail, UID oder sonstige Identifikationsnummern (z.B. OSS, IOSS) zu enthalten, Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll sowie den Jahresumsatz (des laufenden bzw. vorangegangenen Kalenderjahres) je Mitgliedstaat usw. Bei erfolgreichem Antrag erteilt Österreich dem Unternehmen eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix "-EX".
In Folge müssen von inländischen Unternehmen, welche auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen, mehrere Grenzen und Schwellenwerte beachtet werden. Dabei wird das Überschreiten des unionsweiten Schwellenwertes auch durch Österreich überprüft. Überdies müssen die (Schwellen)Regelungen nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates beachtet werden (Prüfung durch den jeweiligen Mitgliedstaat), wobei hier Toleranzregelungen möglich sind. Damit zusammenhängend unterliegt das inländische Unternehmen regelmäßigen Meldeverpflichtungen. So muss das Unternehmen über das Kleinunternehmerportal für jedes Kalendervierteljahr die Umsätze melden, welche in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt wurden ("quartalsweise Meldung"). Wurde überdies der unionsweite Schwellenwert von 100.000 € überschritten, muss dies - binnen 15 Werktagen - über das Portal gemeldet werden.
Ausländische Unternehmen als Kleinunternehmer in Österreich
Wollen ausländische Unternehmen in Österreich die Kleinunternehmerregelung nutzen (das Unternehmen wird in einem anderen Mitgliedstaat betrieben), darf der EU-weite Umsatz nicht die Schwelle von 100.000 € übersteigen (im Vorjahr und im laufenden Jahr). Außerdem ist die Kleinunternehmergrenze von 55.000 (brutto) in Österreich zu beachten - hierbei gilt auch die 10 % Toleranzgrenze wie bei inländischen Unternehmen - und der Antrag auf Inanspruchnahme der Begünstigung hat im Ansässigkeitsstaat über das vorgesehene Verfahren zu erfolgen. Dabei überprüft der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, ob der unionsweite Schwellenwert überschritten wurde und die Überprüfung der nationalen Kleinunternehmergrenze erfolgt durch die inländischen Behörden. Maßgeblich für den Beginn der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung ist die Vergabe bzw. die Aktualisierung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer durch den Mitgliedstaat der Ansässigkeit (wie zuvor beschrieben). Der ausländische Unternehmer muss seine Umsätze in Österreich steuerfrei behandeln - für diese ist weder eine UVA notwendig, noch sind diese Umsätze in die Umsatzsteuerjahreserklärung aufzunehmen. Der Vorsteuerabzug für diese Umsätze ist jedoch ausgeschlossen. Vergleichbar österreichischen Unternehmen, welche die Kleinunternehmerregelung im Ausland in Anspruch nehmen, haben auch ausländische Unternehmen, die in Österreich der Kleinunternehmerregelung unterliegen, entsprechenden Meldeverpflichtungen im Ansässigkeitsstaat (etwa quartalsweise Meldungen bzw. Meldung bei Überschreitung des Schwellenwertes) nachzukommen.
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